Verschiedene Neuerungen im Zusammengehangen mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde bereits mit Version 4.3 im Register Rechtsvorschriften aufgenommen. Allerdings konnte keine EU-Konformitätserklärung und EU-Einbauerklärung nach eben dieser Verordnung nicht erstellt werden. Die fehlende Möglichkeit der Ausgabe war nicht nachteilig, weil die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 erst ab 20.1.2027 von den adressierten Wirtschaftsakteuren, wie Hersteller, anzuwenden ist.
Ab Version 4.4 kann die EU-Konformitätserklärung und EU-Einbauerklärung gem. Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ausgegeben werden:
Mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wurde folgende Neuerung eingeführt:
"Für Maschinen zum Heben von Lasten, die fest in ein Gebäude oder ein Bauwerk eingebaut werden sollen und die nicht in den Räumlichkeiten des Herstellers, sondern nur am Verwendungsort zusammengebaut werden können, die Anschrift dieses Ortes."
In der EU-Konformitätserklärung muss in diese Falle die Anschrift des Ortes angegeben werden, an dem die Maschine zum Heben von Lasten fest in ein Gebäude oder ein Bauwerk eingebaut wurde.
Die entsprechende Auswahl erfolgt im Register Rechtsvorschriften > Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 > Produkt spezifizieren bei der Wahl von Durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen und Gefährdungen durch das Heben von Personen.
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Autor: Jörg Ertelt / Letzte Änderung: 19.5.2024

