Anforderungen der Risikobeurteilung an Hersteller von Maschinen
Zusammenfassung
Die Umsetzung der Anforderungen der Risikobeurteilung ist ein wesentlicher Aspekt für die Inverkehrbringung von Maschinen. Werden diese Anforderungen nicht oder nur teilweise umgesetzt, ist die Maschine nicht verkehrsfähig und darf nicht in Verkehr gebracht werden.
Diese Handreichung zeigt, wie Hersteller von Maschinen die Anforderungen der Risikobeurteilung mit WEKA Manager CE umsetzen können.
Beschreibung
Anforderungen der Risikobeurteilung an Hersteller von Maschinen:
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang I 1. Allgemeiner Grundsatz:
Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden |
Geltende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ermitteln: |
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang I 1. Allgemeiner Grundsatz:
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
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Grenzen der Maschine bestimmen: |
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang I 1. Allgemeiner Grundsatz:
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
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Gefährdungen ermitteln: Gefährdungssituationen ermitteln bzw. beschreiben: |
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang I 1. Allgemeiner Grundsatz:
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
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Eingangsrisiko abschätzen: Ausgangsrisiko abschätzen: |
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang I 1. Allgemeiner Grundsatz:
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
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Risiko bewerten: |
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang I 1. Allgemeiner Grundsatz:
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
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Risiko minimieren: |
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang I 1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit:
b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang VII A. Technische Unterlagen für Maschinen Nr. 1 Buchstabe a):
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Verfahren zur Durchführung der Risikobeurteilung beschreiben:
Verfahren zur Durchführung der Risikobeurteilung ausgeben: |
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang VII A. Technische Unterlagen für Maschinen Nr. 1 Buchstabe a):
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Liste der geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ausgeben: |
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang VII A. Technische Unterlagen für Maschinen Nr. 1 Buchstabe a):
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Maßnahmen zur Risikominderung und Restrisiken ausgeben: |
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Anforderung RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) |
Umsetzung mit WEKA Manager CE |
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Anhang VII A. Technische Unterlagen für Maschinen Nr. 1 Buchstabe a):
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Normen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zuweisen: Liste der angewandten Normen ausgeben unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen: |
Autor: Jörg Ertelt / Letzte Änderung: 29.6.2025















